Fahrräder unternehmerisch nutzen
Welche Abgaben- und arbeitsrechtlichen Aspekte sind zu berücksichtigen?
Die Tendenz und das Interesse an einem umweltbewussten und gesunden Lebensstil steigen. Dieser Lebensstil kann aufgrund neuer gesetzlicher Regelungen auch im Arbeitsleben umgesetzt werden. Ausschlaggebend hierfür ist die Änderung der Sachbezugswertverordnung per 1.1.2023, BGBl II 2022/504. Wird Mitarbeitenden ein arbeitgebereigenes (Elektro-)Fahrrad mit einem CO₂-Emissionswert von Null für nicht berufliche Fahrten überlassen, ist kein Sachbezugswert anzusetzen (vgl. § 4b der Sachbezugswerteverordnung). Durch diese Änderung wurde nunmehr klargestellt, dass eine befristete oder unbefristete vereinbarte Reduktion der Bruttobezüge keine Bezugsverwendung darstellen.
Anschaffung durch Arbeitgebende
Ein Betrieb kann das Jobrad im Wege eines Mietkaufes oder Bikeleasing zur Verfügung stellen. Bei einem Mietkauf wird das Jobrad vom Arbeitgeber gekauft und an die Mitarbeitenden vermietet. Bei einem Bikeleasing wird – wie der Name schon sagt – das Jobrad von einem Fahrradleasingunternehmen geleast. Der Leasingvertrag wird dabei zwischen Arbeitgebenden und dem Leasingunternehmen abgeschlossen. Die Mitarbeitenden werden hierbei nicht involviert.
Varianten der Zurverfügungstellung
Im nächsten Schritt stellt sich die Frage, wie die Zurverfügungstellung gegenüber den eigenen Mitarbeitenden erfolgen soll. Das Jobrad kann zusätzlich zum Bruttogehalt zur Verfügung gestellt oder gegen eine Gehaltsreduktion angeboten werden. Wird das Jobrad zusätzlich zum Bruttogehalt zur Verfügung gestellt, erfolgt die Überlassung gegen Arbeitsleistung.
Bevorzugt ist aktuell das boomende Modell der Gehaltsreduktion. Auslöser dieses Modells war die Auffassung in der LStR 2002 zu Rz 206, wonach arbeitgebereigene (Elektro-)Fahrräder auch (!) zu keinem Sachbezugswert führen, wenn diese auf einer Gehaltsumwandlung beruhen. Bei diesem Modell wird die Nutzungsgebühr vom monatlichen Bruttogehalt abgezogen (= die sogenannte „Gehaltsumwandlung“). Keinesfalls darf durch die Gehaltsumwandlung das kollektivvertragliche Mindestgehalt unterschritten werden.
Steuerrechtliche Aspekte
Zuwendungen aus einem Arbeitsverhältnis, die nicht in Geld bestehen, sind als Teil des Arbeitsentgelts anzusehen. Die Sachbezugsverordnung sieht allerdings – wie oben erwähnt – vor, dass für ein Jobrad, welches auch privat genutzt werden kann, kein Sachbezugswert anzusetzen ist. Bei einer Gehaltsumwandlung ist aus steuerrechtlicher Sicht das reduzierte Bruttogehalt als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.
Sozialversicherungsrechtliche Aspekte
Die Sozialversicherungsbeiträge richten sich nach dem reduzierten Bruttoentgelt, so auch weitere Geldleistungen aus der Sozialversicherung wie zum Beispiel Krankengeld, Wochengeld, Pensionen etc.
Arbeitsrechtliche Aspekte
Die arbeitsrechtliche Reduzierung des überkollektivvertraglichen Entgelts hat eine Folgewirkung auf die arbeitsrechtlichen Entgeltansprüche (zum Beispiel Sonderzahlungen, Krankenentgelt, Überstundenentlohnung, Ist-Lohnerhöhungen, Kündigungsentschädigung etc.), da diese vom Bruttobezug bemessen werden. Dies hat die ÖGK in einer Aussendung festgehalten.
Gegen diese Ansicht kann allerdings eingewendet werden, dass eine solche Interpretation der Anpassung und dem Zweck der Sachbezugswerteverordnung, welche auf der Gesetzesermächtigung des § 15 Abs 2 Z 2 EstG beruht, widerspricht. An einer anderen Stelle führt die ÖGK nämlich selbst aus, dass mit dem Arbeitgebenden vereinbart werden kann, dass die sonstigen arbeitsrechtlichen Entgeltansprüche in unveränderter Höhe weiterhin bestehen. Auch in der Anfragebeantwortung des BMF zur Bezugsumwandlung wird ausgeführt, dass eine Vereinbarung, wonach nur das laufende Gehalt, nicht hingegen die restlichen arbeitsrechtlichen Entgeltansprüche gekürzt werden, möglich ist. Sollte dies der Fall sein, ist für derartige Entgeltansprüche vom ungekürzten Bruttobezug auszugehen. Dies entspricht auch dem weiten arbeitsrechtlichen Entgeltbegriff nach § 1152 ABGB („jede Leistung, die der Arbeitnehmende dafür bekommt, dass er/sie diesem seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt“; etwa OGH 9 ObA 220/02x).
Die Frage, ob zusätzlich zum laufenden Gehalt auch die anderweitigen arbeitsrechtlichen Entgeltbestandteile von der Reduktion betroffen sind, wird wohl – vor allem bei unklaren vertraglichen Regelungen – künftig die österreichischen Arbeitsgerichte beschäftigen. Hier empfiehlt sich auch eine klare Vereinbarung zwischen Arbeitgebendem und Arbeitnehmendem (z. B. mit Anspruchs- oder Widerrufsvorbehalt usw.).
Fazit
Für die Einführung eines »Jobrades« sprechen viele Gründe. Betriebe fördern hiermit die Gesundheit der Mitarbeitenden und tragen zur Mitarbeiter:innenbindung bei. Der Parkplatzdruck, welcher für einige Betriebe ein ernsthaftes Problem darstellt, wird erheblich reduziert und Mitarbeitenden stecken weniger im Stau. Jobräder können zudem als Werbefläche benutzt werden. Zu guter Letzt leisten viele Betriebe einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz.
Holen Sie sich bei der Umsetzung des Jobrades rechtliche Beratung ein. Die Rahmenbedingungen für die Nutzung sollten jedenfalls vertraglich geregelt werden.
RA Dr. Alexander Wittwer, LL.M/RAA Mag. Tülay Keskin
Thurnher Wittwer Pfefferkorn & Partner Rechtsanwälte GmbH, Dornbirn