Am 1. Jänner 2024 ist das neue ORF-Beitragsgesetz in Kraft getreten. Es verpflichtet alle Unternehmen, die im Vorjahr Kommunalsteuer entrichtet haben, einen ORF-Beitrag zu bezahlen. Die Summe ist abhängig von der Höhe der Kommunalsteuer sowie der vom Bundesland abhängigen Landesabgabe.

Beim Übergang zum neuen ORF-Beitrags-Service sind zumeist keine Schritte für Unternehmen erforderlich. 

Kommunalsteuerpflichtige Unternehmen erhalten ab Ende April 2024 Zahlungsaufforderungen von der ORF Beitrags Service GmbH (OBS).

Keine Zahlungspflicht für Ein-Personen-Unternehmen (EPU)

Sollte ein Unternehmen nicht kommunalsteuerpflichtig sein – das trifft in aller Regel auf Ein-Personen-Unternehmen (EPU) zu – dann ist es auch nicht ORF-beitragspflichtig. Ist der/die Unternehmer:in aber als Privatperson an der Unternehmensadresse mit Hauptwohnsitz gemeldet, dann zahlt die Privatperson.

Sofern der/die Unternehmer:in als Privatperson bislang noch nicht als Rundfunkteilnehmer:in gemeldet ist, muss er/sie sich unter orf.beitrag.at registrieren. Auch für kommunalsteuerpflichtige Unternehmen gilt weiterhin: Fällt die Adresse von Betriebsstätte und Hauptwohnsitz zusammen, so ist der ORF-Beitrag nur einmal geschuldet und fällt nicht doppelt an.