Pflichtmitglieder entlasten

Die Wirtschaftskammern sollen die Grundumlagenvorschreibung für 2020 entfallen lassen oder zumindest ermäßigt vorschreiben. Das wäre eine echte Entlastung der WK-Pflichtmitglieder.

Die vergangenen Wochen der Coronakrise haben viele Unternehmen in Österreich in beträchtliche finanzielle Schwierigkeiten gebracht. Die Bundesregierung hat zwar eine Vielzahl an Hilfsmaßnahmen installiert. Die drohende Weltwirtschaftskrise wird aber noch deutlich mehr Schwierigkeiten verursachen, als durch die Hilfsfonds abzufedern möglich sein wird.

Jedes Unternehmen in Zahlungsschwierigkeiten verursacht aber eine Kettenreaktion. Seine Zahlungsausfälle betreffen andere Unternehmen. Es gilt daher auf allen Ebenen und bei allen Akteur*innen im Land nach Möglichkeiten zu suchen, welche die Unternehmen in Österreich in den kommenden Monaten finanziell entlasten.

Entfall oder Reduktion der Pflichtbeiträge zur Wirtschaftskammer beantragen

Im März 2020 haben die Wirtschaftskammern öffentlichkeitswirksam das Aussetzen der Grundumlagen verkündet. Viele Pflichtmitglieder gehen nun davon aus, dass die Grundumlagenvorschreibung 2020 entfallen wird, zumal die Wirtschaftskammerorganisationen beträchtliche Rücklagen haben.

Am 10.6.2020 wurden nun im erweiterten Präsidium der WKO Empfehlungen für die weitere Vorgehensweise beschlossen: Bei der Vorschreibung der Grundumlagen 2020 soll auf die wirtschaftliche Situation der Unternehmen Rücksicht genommen werden. Konkret bedeutet das, dass es den einzelnen Fachgruppen überlassen ist, zu entscheiden, ob eine generelle Absenkung der Grundumlagen festgelegt wird oder ob es zu individuellen Ermäßigungen kommt.

Es ist derzeit nicht bekannt, wie die einzelnen Fachgruppen mit der Einhebung der Grundumlagen umgehen werden. Wir gehen aber davon aus, dass die meisten Fachgruppen die Grundumlagen demnächst vorschreiben werden. Beschlüsse zur Ermäßigung oder dem Aussetzen der Grundumlagen zeichnen sich derzeit nicht ab.

Es wird also notwendig sein, dass die Pflichtmitglieder der Wirtschaftskammer einzeln um Ermäßigung bei den Grundumlagen ansuchen. Die Wirtschaftskammer hat es bisher verabsäumt, über diese Möglichkeit zu informieren. Gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten sehen wir es aber als Verpflichtung der Wirtschaftskammer an, dass ihre Pflichtmitglieder über Instrumente zur Kostensenkung Kenntnis erlangen.

Die Grüne Wirtschaft stellt deshalb ein Musterfomular für die Pflichtmitglieder der Wirtschaftskammer zur Verfügung, mit dem um Entfall bzw. Ermäßgung der Grundumlage angesucht werden kann:

>>> MUSTERFORMULAR ZUM DOWNLOAD <<<

 

Rechtlicher Hintergrund:

Die Rechtsgrundlage für die Vorschreibung und Einhebung der Grundumlage ist der § 127 WKG. Die Details regelt die Umlagenordnung.

Die Grundumlagen sind auf Antrag nach näher bestimmten Grundsätzen ganz oder teilweise nachzusehen, wenn ihre Einhebung nach Lage des Falles unbillig wäre. Über die Nachsicht entscheidet der Fachgruppenobmann.

Unbilligkeit liegt jedenfalls dann vor, wenn eine Notlage besteht oder die Einhebung der Grundumlage die Existenz des Grundumlagenpflichtigen oder seiner Familie gefährden würde oder wenn die Zahlung mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, die außergewöhnlich sind (z.B. wenn die Grundumlagenschuld nur unter Verschleuderung von betriebsnotwendigen Vermögenswerten entrichtet werden könnte).

Bei Rückfragen wende Dich bitte an unser Büro unter:
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