Am 19.11.2021 wurde der 4. bundesweite Lockdown verkündet – und gleichzeitig die damit verbundenen Wirtschaftshilfen für Unternehmen vorgestellt. Wir haben die aktuellen Bedingungen zusammengefasst:

Ausfallsbonus (Kosten bis zu 700 Mio./Monat)

  • mind. 40 % Umsatzeinbruch im Vergleich zum identen Monat 2019
  • Ersatzrate: 10-40% des Umsatzrückgangs; je nach Kostenstruktur der Branche
  • Maximaler Rahmen: 2,3 Mio. Euro (statt bisher 1,8 Mio.)
  • Zeitraum: November 2021 bis März 2022
  • Beantragung: ab 16. Dezember 2021

Verlustersatz (Kosten noch nicht abschätzbar)

  • mind. 40 % Umsatzeinbruch im Vergleich zum identen Monat 2019
  • Ersatzrate: 70 % bis 90 % des Verlustes
  • Maximaler Rahmen: 12 Mio. Euro (statt bisher 10 Mio.)
  • Zeitraum: Jänner (Verlängerung) 2022 bis März 2022
  • Beantragung Anfang 2022

Härtefallfonds (Kosten ca. 100 Mio./Monat)

  • mind. 40 % Einkommensrückgang bzw. die laufenden Kosten können nicht mehr gedeckt werden.
  • Ersatzrate: 80 % zzgl. 100 Euro des Nettoeinkommensentgangs
  • Zeitraum: November 2021 bis März 2022
  • Maximaler Betrag: 2.000 Euro, Mindestbetrag: 600 Euro

NPO-Fonds

  • Zeitraum: Q4 2021 und Q1 2022
  • Dotierung: 125 Mio. Euro zusätzlich

Künstler-SVS

  • Zeitraum: November + Dezember 2021 und Q1 2022
  • Dotierung: Aufstockung von 150 auf 175 Mio. Euro
  • Auszahlung weiterhin analog zu Härtefallfonds (600 Euro)
  • In Lockdown-Monaten stattdessen: 1.000 Euro

KSVF (Künstlersozialversicherungs-Fonds)

  • Verlängerung Q1 2022
  • Aufstockung Dotierung von 40 auf 50 Mio. Euro

Ausdehnung Veranstalterschutzschirm

  • Verlängerung Antragstellung bis 30. Juni 2022 für Veranstaltungen bis 30. Juni 2023

Comeback-Zuschuss Film (Ausfallshaftung)

  • Verlängerung der Antragstellung bis 30.06.2022 , Gültigkeit bis 31.12.2022

Corona-Kurzarbeit

  • Im Normalfall ermöglicht die Kurzarbeit eine Arbeitszeitreduktion auf 50 Prozent, in Ausnahmefällen sogar darunter
  • In der derzeitigen Situation ermöglicht die Corona-Kurzarbeit eine Reduktion der Arbeitszeit bis zum völligen Arbeitsausfall – bei einem Nettoeinkommensersatz von 80 bis 90 Prozent
  • Diese Maßnahme ist jedenfalls bis Ende des Jahres aufrecht. Wie die Gestaltung der Kurzarbeit danach gehandhabt wird, ist derzeit Gegenstand von Gesprächen und abhängig von der Infektionslage.

Freistellungsanspruch für Risikogruppen

  • Ab Montag den 22.11. haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen in die Risikogruppe fallen, die Möglichkeit, sich ein Risiko-Attest zu besorgen und im Bedarfsfall freistellen zu lassen
  • Der Freistellungsanspruch für Schwangere in körpernahen Berufen ist nach wie vor aufrecht, ebenso kann die Sonderbetreuungszeit unverändert in Anspruch genommen werden, wenn ein Kind in Quarantäne geschickt wird oder an Corona erkrankt.

Home-Office-Regelung

  • Homeoffice kann individuell zwischen Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in vereinbart werden und ist gute Möglichkeit, um persönliche Kontakte im Sinne der allgemeinen Gesundheit einzuschränken

NEU

Alle geförderten Unternehmen müssen sich an die COVID-Bestimmungen halten, ansonsten droht eine Rückzahlung der Hilfe. Erhält ein Unternehmen eine Verwaltungsstrafe wegen Verstößen, z.B. im Zusammenhang mit 2-G Kontrollen, dann müssen die Hilfen für den jeweiligen Monat zurückbezahlt werden.