RICHTLINIE ZUM UMGANG MIT DATEN AUS DER DATENBANK
Bei der Frage des Umgangs mit Daten aus der Datenbank sind zwei völlig unterschiedliche und daher völlig getrennt zu
betrachtende rechtliche Aspekte zu berücksichtigen:
- A. WER darf personenbezogene Daten aus der Datenbank bekommen? („Datenweitergabe“)
- B. WAS darf man mit Daten aus der Datenbank machen und was nicht? („Datenverwendung“)
Ad A. Interne Datenweitergabe
Dem Grundrecht auf Datenschutz unterliegen nur Daten, die nicht öffentlich sind. Dazu können Telefonnummer, E-Mail-Adresse,
Notizen über getätigte Unterstützungserklärungen, Vermerke über Strategiewert, politische Gesinnung, Teilnahme an
Veranstaltungen etc. zählen. Diese Daten dürfen aber innerhalb eines „Verantwortlichen“
(Verein/Betrieb/Unternehmen/Wählergruppe) weitergegeben werden, wenn sie für die Tätigkeit benötigt werden.
Daraus ergibt sich:
- a. Die interne Weitergabe solcher Daten innerhalb der Grünen Wirtschaft an WK- MandatarInnen, VereinsfunktionärInnen,
KandidatInnen, MitarbeiterInnen sind zulässig, soweit sie diese für ihrer Tätigkeit benötigen. Die Weitergabe kann in Papierform
oder elektronisch über Nextcloud-Link erfolgen. - b. Sollen WerkvertragsnehmerInnen oder andere AuftragnehmerInnen Zugang zu den Daten bekommen, bitte mit der
Geschäftsführung abklären, ob das zulässig ist. Hier ist im Einzelfall zu prüfen. - c. Eine Weitergabe der Daten außerhalb der „Wählergruppe“ ist jedenfalls nicht zulässig. Daher wäre auch eine Weitergabe
etwa an freiwillige AktivistInnen rechtlich nicht zulässig.
Alle Berechtigten, die Zugang zu Daten erhalten, müssen eine Datenschutzerklärung unterschreiben, wonach sie diese Daten nicht an
Dritte weitergeben und sie nur im Sinne des DSG sowie des WKG verwenden dürfen.
Ad B. WEN darf man WIE kontaktieren?
a) Postalische Aussendungen
sind an alle Gewerbetreibenden zulässig und rechtlich unbedenklich.
b) Kontaktaufnahme via Anruf, SMS oder E-Mail
Hier sind die Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG 2021 §174) zu beachten: Anrufe, SMS und E-Mails zu
Werbezwecken sind unzulässig, wenn der/die TeilnehmerIn nicht vorher dazu seine/ihre Einwilligung gegeben hat. Eine
Einwilligung während des laufenden Telefonates reicht nicht aus. Als „Werbezwecke“ gilt in diesem Zusammenhang auch jegliche
Form von Werbung für politische Anliegen. Laut VwGH ist darunter auch zu verstehen, wenn im Rahmen eines „Info-Mails“ (und
das gilt sinngemäß auch für Anrufe oder SMS) um eine Unterstützungserklärung ersucht wird.
Das heißt konkret:
Kontaktaufnahmen via Anruf oder E-Mail, mit Frage nach Unterstützungserklärung oder Kandidatur oder Bewerbung einer
Veranstaltung etc. sind WERBUNG und NUR zulässig wenn, die kontaktierte Person- a. einer entsprechenden Kontaktaufnahme per Telefon oder Mail vorher nachweislich zugestimmt hat (zB NewsletterbezieherInnen etc.) oder
- b. Mitglied/FunktionärIn der Grünen Wirtschaft ist oder
- c. bereits in der Vergangenheit für die Grüne Wirtschaft kandidiert hat. Hier ist eine konkludente Zustimmung gut argumentierbar.
- d. bereits in der Vergangenheit eine Unterstützungserklärung für die Grüne Wirtschaft abgegeben hat. Dann kann sie zum Zweck
einer neuerlichen Unterstützungserklärung für die Grüne Wirtschaft kontaktiert werden. Bei Personen, die 2015 eine
Unterstützungserklärung abgegeben haben, sollte bei der Kontaktaufnahme jedoch beachtet werden, dass damals oftmals
Vertraulichkeit vereinbart wurde. Es wird daher – aus Vertrauensgründen – zielführend sein, dass nach Möglichkeit der/die gleiche
VertreterIn der Grünen Wirtschaft mit dieser Person in Kontakt tritt, auch wenn dies rechtlich nicht zwingend wäre. Auch hier kann
eine konkludente Zustimmung argumentiert werden. Für Kontaktaufnahmen zu anderen Zwecken (Einladung zu Veranstaltungen etc.)
braucht es zuvor eine nachweisliche Zustimmung. - e. bereits vorher in engerem Kontakt oder Austausch mit der Grünen Wirtschaft gestanden ist und im Einzelfall anhand der
Lebenswirklichkeit und nach den üblichen Gewohnheiten und Gebräuchen kein Zweifel besteht, dass damit konkludent einer derartigen
Kontaktaufnahme zugestimmt wurde. Damit sind u.a. Personen gemeint,- zu denen etwa guter persönlicher Kontakt besteht;
- die Grüne ParteifunktionärInnen sind;
- die zwar nicht GW-Mitglied sind, aber bei Veranstaltungen waren und hier ein Naheverhältnis zur Grünen Wirtschaft erkennen haben lassen.
Dies ist aber ein juristischer „Graubereich“, im Zweifelsfall daher bitte Rücksprache mit der Geschäftsführung halten.
mögliche Kontaktaufnahme mit Gewerbetreibenden („Cold Calls“), bei denen formal keine „Werbezwecke“ (s. B.b.) vorliegen:
a. Kontakt als Wirtschaftskammer-FunktionärIn:
Für Grüne Wirtschaft-FunktionärInnen der Wirtschaftskammer (aber NICHT für MitarbeiterInnen oder KandidatInnen) ist eine
Kontaktaufnahme via Anruf/E-Mail zulässig, wenn sie die von ihnen in der jeweiligen Fachgruppe vertretenen Gewerbetreibenden
kontaktieren und sich als MandatarIn in der Wirtschaftskammer vorzustellen, der/die die Grüne Wirtschaft vertritt. In der Funktion
als MandatarIn der Wirtschaftskammer kann man zulässigerweise mit dem/der Gewerbetreibenden ein Gespräch über individuelle
Anliegen und Erwartungshaltungen an die Wirtschaftskammer oder Probleme im Rahmen der Gewerbeausübung etc. führen. In diesem
Zusammenhang wird es sicher auch zulässig sein, anzufragen, ob Interesse an einem persönlichen Gespräch oder einem
Betriebsbesuch besteht. Dabei handelt es sich um die gesetzliche Aufgabe als FunktionärIn der Wirtschaftskammer und nicht um
Werbung. Im Zuge dieses Telefonats bzw. E-Mail- Kontakts ist es aber nicht zulässig, nach der Bereitschaft für eine
Unterstützungserklärung oder Kandidatur zu fragen bzw. die Leistungen der Grünen Wirtschaft in den Vordergrund zu rücken. Das
wäre unzulässige Werbung.Kommt in der Folge ein persönliches Gespräch – etwa bei einem Betriebsbesuch – zustande, sind die Bestimmungen des TKG nicht mehr
anwendbar und es kann natürlich für Kandidaturen oder Unterstützungserklärungen geworben werden.b. Terminvereinbarungen:
Terminvereinbarungen zB zur Vereinbarung von Betriebsbesuchen durch Wirtschaftskammer-FunktionärInnen und deren MitarbeiterInnen
sind zulässig, weil keine Werbung vorliegt. Im Zuge dieses Telefonats bzw. E-Mail-Kontakts ist es aber nicht zulässig, nach der
Bereitschaft für eine Unterstützungserklärung oder Kandidatur zu fragen bzw. die Leistungen der Grünen Wirtschaft in den
Vordergrund zu rücken. Das wäre unzulässige Werbung.c. Kontaktaufnahme für mögliche Auftragserteilungen:
Kontaktaufnahme mit potentiellen AuftragnehmerInnen (zb. für Vortrag / Moderation für Veranstaltungen) ist zulässig und
grundsätzlich für alle möglich, weil es sich dabei um keine Werbung handelt. Im Zuge dieses Telefonats bzw. E-Mail-Kontakts ist es
aber nicht zulässig, nach der Bereitschaft für eine Unterstützungserklärung oder Kandidatur zu fragen bzw. die Leistungen der Grünen
Wirtschaft in den Vordergrund zu rücken. Das wäre unzulässige Werbung.d. Sonstige Kontaktaufnahmen z.B. Gratulationen per E-Mail:
Eine Kontaktaufnahme per E-Mail zum Zweck von Gratulationen für gewonnen Preise/Auszeichnungen etc. ist nur dann zulässig, wenn es
sich eindeutig nicht um Werbung handelt. Möglich ist ein persönliches E-Mails der Bundessprecherin/RegionalsprecherIn oder einer/eines
zuständigen WK-FunktionärIn, bei dem tatsächlich die Gratulation im Vordergrund steht: z.B. „Wir haben erfahren, dass Sie den Preis
für xy gewonnen. Das freut uns außerordentlich und wir möchten Ihnen zu dieser Auszeichnung ganz herzlich gratulieren. Wir werden die
Entwicklung Ihres Unternehmens weiterhin mit großem Interesse verfolgen und wünschen viel Erfolg!“ Optional: „Falls von Ihrer Seite
Interesse an einem persönlichen Gespräch zum Thema xy besteht, so würde ich mich sehr freuen, wenn Sie mich unter xy kontaktieren.“Oder: „Wir finden die Leistungen Ihres Unternehmens hochinteressant und würden uns – Ihr Interesse vorausgesetzt – sehr freuen, bei einem
Besuch Ihres Betriebes mehr zu erfahren. Falls diesbezüglich Interesse besteht, würden wir Sie höflichst ersuchen, uns zu kontaktieren, um
etwas zu vereinbaren. Wir wünschen Ihnen jedenfalls weiterhin viel Erfolg! (…)“In diesem E-Mail-Kontakt ist es jedenfalls nicht zulässig, nach der Bereitschaft für eine Unterstützungserklärung oder Kandidatur zu fragen
bzw. die Leistungen der Grünen Wirtschaft in den Vordergrund zu rücken. Das wäre unzulässige Werbung.
Wichtig bei E-Mails, die nicht zu Werbezwecken verschickt werden
Neben dem INHALT des Mails darf auch das ERSCHEINUNGSBILD des Mails nicht den Eindruck von Werbung machen. D.h. solche Mails dürfen
NICHT aus dem Newsletter-Tool mit Grünem Wirtschafts-Logo, Werbe-Header, Impressum-Footer usw. ausgesendet werden, sondern müssen nach
„normalen“ E-Mails aussehen. Das Newsletter-Tool ohne Newsletter-Maske kann daher schon verwendet werden, um etwa Mails im Namen von
FunktionärInnen zu verschicken.
In der Signatur kann ein Hinweis zur Funktion in der WK und die Grüne Wirtschaft stehen. Auch die Grüne Wirtschafts-Mailadresse ist
kein Problem. (Das alleine ist noch nicht Werbung.)